§ 7 BFA-VG Bundesverwaltungsgericht

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
    1. 1.Ziffer einsBeschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
    2. 2.Ziffer 2Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
    3. 3.Ziffer 3Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
    4. 4.Ziffer 4Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
    5. 5.Ziffer 5Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BFA-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BFA-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

110 Entscheidungen zu § 7 BFA-VG


Entscheidungen zu § 7 BFA-VG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 BFA-VG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 BFA-VG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BFA-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BFA-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 BFA-VG
§ 8 BFA-VG