§ 4 BFA-VG

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Im Ausland obliegt

1.

die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie

2.

die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG)

den österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.

(3) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

(1) Im Ausland obliegt

1.

die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie

2.

die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG)

den österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.

(3) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

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