§ 4 BF-V Übergangsbestimmungen

BF-V - Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994,, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
  3. (4)Absatz 4(Anm.: richtig: (3)) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, richtig: (3)) Paragraph eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a,, Ziffer 9 und Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2012,, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 17.10.2012 bis 31.12.9999
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