§ 4 BF-V Übergangsbestimmungen

BF-V - Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

(4) (Anm.: richtig: (3)) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 17.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BF-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BF-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BF-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BF-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BF-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BF-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BF-V
Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) Fundstelle