Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
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