Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsFür das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.Für das Bauen mit Fertigteilen gilt Paragraph 85,
(2)Absatz 2Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, daß sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluß- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.
(3)Absatz 3Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs. 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffendDie Montageanweisungen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend
1.Ziffer einsdas Gewicht der Fertigteile,
2.Ziffer 2das Lagern der Fertigteile,
3.Ziffer 3das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,
4.Ziffer 4das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und
5.Ziffer 5den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:
6.Ziffer 6die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile,
7.Ziffer 7erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände,
8.Ziffer 8Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen,
9.Ziffer 9Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,
10.Ziffer 10Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und
11.Ziffer 11die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können.
(4)Absatz 4Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.
(5)Absatz 5Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.
(6)Absatz 6Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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