Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsLaufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (§ 57) entspricht.Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (Paragraph 57,) entspricht.
(2)Absatz 2Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.
(3)Absatz 3Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.
(4)Absatz 4Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß § 8 auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß Paragraph 8, auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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