Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSpätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.Die Übersendung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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