§ 41 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In jeder Unterkunft für mehr als 50 Arbeitnehmer ist eine Krankenstube einzurichten. In Krankenstuben müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein. Krankenstuben müssen ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Ein für Erste Hilfeleistung Ausgebildeter muß jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und Fernsprechnummer eines leicht erreichbaren Arztes muß in der Krankenstube durch Anschlag bekanntgegeben sein. Falls kein öffentlicher Fernsprechanschluß vorhanden ist, muß eine gleichwertige Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle bestehen, über die Hilfe herbeigeholt oder das öffentliche Fernsprechnetz erreicht werden kann.

(2) In entlegenen und schwer erreichbaren Unterkünften, in Unterkünften für Stollen- und Tunnelbauten sowie in Unterkünften für mehr als 100 Arbeitnehmer müssen zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.

(3) Für Unterkünfte, die sich an entlegenen, schwer erreichbaren Orten befinden, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, damit von der Unterkunft aus jederzeit ein Arzt leicht erreichbar ist und rasch zur Stelle sein kann. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vorzuschreiben, daß ein Arzt anwesend sein muß, daß ein Sanitätskraftwagen bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muß.

(4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet.

(5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 BauV
§ 42 BauV