§ 37 BauV Weitere Einrichtungen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Stehen den Arbeitnehmern keine Aufenthaltsräume nach § 36 zur Verfügung, muß dafür gesorgt werden, daß die Arbeitnehmer sich auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Jedem Arbeitnehmer muß ein abschließbarer Schrank oder eine sonstige geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung zu stehen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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