Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIn jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
(2)Absatz 2Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
(3)Absatz 3Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend Paragraph 36, Absatz 5, eingerichtet sein.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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