§ 3 Bau-V Elektrische Anlagen

Bau-V - Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 9 ESV 2012 in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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