Gesamte Rechtsvorschrift Bau-V

Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V

Bau-V
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Stand der Gesetzesgebung: 13.05.2021
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten
(Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V)

LGBl. Nr. 141/2003

§ 1 Bau-V Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten; Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich- und Isolierarbeiten sowie Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche;

b)

fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen gelten insbesondere fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

§ 2 Bau-V


(1) Auf

a)

die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,

b)

Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,

c)

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,

d)

Maßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,

e)

besondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,

f)

die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,

g)

die Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und

h)

die im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten

sind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.

(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.

(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und § 22 BauV gelten nicht.

(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“.

(6) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2020,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2020“.

(7) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021,“.

(8) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6:

„(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“

(9) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.

(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.

(11) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.

(12) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.

(13) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.

(14) Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“.

(15) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.

(16) Im § 94 BauV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und

b)

im Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“.

(17) Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.

(18) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“

(19) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.

(20) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.

(21) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,“ das Zitat „nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung“.

(22) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1:

„(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“

(23) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.

(24) Im § 159 BauV tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.

§ 3 Bau-V Elektrische Anlagen


(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 9 ESV 2012 in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.

§ 4 Bau-V


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21;

2.

Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. 260, S. 5;

3.

Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115;

4.

Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, S. 11;

5.

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.

§ 5 Bau-V Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V (Bau-V) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten
(Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V)

LGBl. Nr. 141/2003

Änderung

LGBl. Nr. 93/2004, 111/2012, 130/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7 und 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

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