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(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die BerufungZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
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(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor BeginnAn der Berufungsfrist eingebracht wurdeVerhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
(3) Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.
(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die BerufungZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
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(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor BeginnAn der Berufungsfrist eingebracht wurdeVerhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
(3) Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.