§ 273 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
    1. a)Litera anicht zulässig ist oder
    2. b)Litera bnicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.
  3. (1)Absatz einsZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
  4. (2)Absatz 2An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
  5. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
    1. a)Litera anicht zulässig ist oder
    2. b)Litera bnicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.
  3. (1)Absatz einsZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
  4. (2)Absatz 2An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
  5. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.

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