§ 19d BAG Aufsicht

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitAnm.

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

(4) Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß: Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft4 aufgehoben durch Art. 10 Z 3, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.BGBl. I Nr. 185/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2022

(1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und ArbeitAnm.

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

(4) Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß: Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft4 aufgehoben durch Art. 10 Z 3, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.BGBl. I Nr. 185/2022)

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