Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2)Absatz 2Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 3, sowie die Paragraphen 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,, außer Kraft treten.
(3)Absatz 3Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 10.05.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 B-PSA-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 B-PSA-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 B-PSA-V