Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“, | |||||||||
3. | an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehörige“ der Begriff „Bedienstete“, | |||||||||
4. | an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“, | |||||||||
5. | an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit –B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999, und | |||||||||
6. | an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011, | |||||||||
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in § 1 Abs. 1 die Wortfolge „auf Baustellen“ und in § 4 Abs. 2 die Wortfolge „Baustellen und“ entfallen. |
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016, außer Kraft treten.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 3 bis 7, §§ 12 bis 15, § 17, § 65 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 43 Abs. 2 Z 7, § 43 Abs. 3 Z 3, § 45 Abs. 6 Z 3, § 66, § 69, § 70, § 72 Z 5, § 74 Abs. 3 Z 5 und § 77 Abs. 3 Z 5 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet: