Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
0 Kommentare zu § 1 B-PSA-V