Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“, | |||||||||
3. | an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehörige“ der Begriff „Bedienstete“, | |||||||||
4. | an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“, | |||||||||
5. | an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit –B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999, und | |||||||||
6. | an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011, | |||||||||
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in § 1 Abs. 1 die Wortfolge „auf Baustellen“ und in § 4 Abs. 2 die Wortfolge „Baustellen und“ entfallen. |
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