§ 2 B-DOK-VO Zuständige Personen

B-DOK-VO - Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

In Kraft seit 04.12.1999 bis 31.12.9999
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