Gesamte Rechtsvorschrift B-DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

B-DOK-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2019

§ 1 B-DOK-VO Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO


  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. (2)Absatz 2Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

§ 2 B-DOK-VO Zuständige Personen


§ 2.Paragraph 2,

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 2, B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

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