§ 4 AVIGVerMEB (Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) - JUSLINE Österreich
§ 4 AVIGVerMEB
AVIGVerMEB - Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft.
In Kraft seit 28.01.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AVIGVerMEB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AVIGVerMEB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVIGVerMEB) Fundstelle
0 Kommentare zu § 4 AVIGVerMEB