Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen. Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.
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