§ 3 AVIGVerMEB (Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) - JUSLINE Österreich
§ 3 AVIGVerMEB
AVIGVerMEB - Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.
In Kraft seit 28.01.1988 bis 31.12.9999
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