Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 2 c,
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
In Kraft seit 19.01.2002 bis 31.12.9999
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