Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 2 a,
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
In Kraft seit 20.08.1997 bis 31.12.9999
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