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Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seinedie eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 –ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seinedie eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 –ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.