§ 89a ASVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 - ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seinedie eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2010

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzesnach dem Wehrgesetz 2001 - ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seinedie eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.

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