§ 343e ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche - JUSLINE Österreich
§ 343e ASVG Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Leistung nach § 153a regelt. Dieser Gesamtvertrag wird nur dann wirksam, wenn eine in ihm unter Bedachtnahme auf eine regional ausgewogene Versorgung festzusetzende Anzahl von Zahnärzten/Zahnärztinnen Einzelverträge nach diesem Gesamtvertrag abgeschlossen hat und damit eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 153a gewährleistet werden kann.Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Leistung nach Paragraph 153 a, regelt. Dieser Gesamtvertrag wird nur dann wirksam, wenn eine in ihm unter Bedachtnahme auf eine regional ausgewogene Versorgung festzusetzende Anzahl von Zahnärzten/Zahnärztinnen Einzelverträge nach diesem Gesamtvertrag abgeschlossen hat und damit eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 153 a, gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2Kommt bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesamtvertrag nach Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 2015 nicht zustande oder tritt danach ein vertragsloser Zustand ein, so haben – unter Zugrundelegung eines vom Dachverband zu erstellenden Versorgungsplanes – die Krankenversicherungsträger die Leistung nach § 153a, durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 und § 60 B-KUVG.Kommt bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesamtvertrag nach Absatz eins, mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 2015 nicht zustande oder tritt danach ein vertragsloser Zustand ein, so haben – unter Zugrundelegung eines vom Dachverband zu erstellenden Versorgungsplanes – die Krankenversicherungsträger die Leistung nach Paragraph 153 a,, durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131 und Paragraph 60, B-KUVG.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen nach § 153a sichergestellt sind und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. In diesem Fall haben die Krankenversicherungsträger im Sinn einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistung nach § 153a ergänzend durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger im Sinn des Versorgungsplanes nach Abs. 2 zu erbringen.Abweichend von Absatz eins, kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen nach Paragraph 153 a, sichergestellt sind und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. In diesem Fall haben die Krankenversicherungsträger im Sinn einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistung nach Paragraph 153 a, ergänzend durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger im Sinn des Versorgungsplanes nach Absatz 2, zu erbringen.
(4)Absatz 4Ist die flächendeckende ausgewogene Sachleistungsversorgung nach Abs. 1 oder 3 insbesondere auf Grund der Auflösung von Vertragsverhältnissen nicht mehr gegeben, so gilt der Gesamtvertrag als gekündigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Sachleistungsversorgung durch Einzelverträge auf Grund des Gesamtvertrages weniger als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen abdeckt. Der Dachverband hat diese Tatsache im Internet kundzumachen. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes nicht Gegenstand des Verfahrens ist, keine Vertragsänderung festgesetzt werden kann und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung durch den Dachverband zu erfolgen hat.Ist die flächendeckende ausgewogene Sachleistungsversorgung nach Absatz eins, oder 3 insbesondere auf Grund der Auflösung von Vertragsverhältnissen nicht mehr gegeben, so gilt der Gesamtvertrag als gekündigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Sachleistungsversorgung durch Einzelverträge auf Grund des Gesamtvertrages weniger als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen abdeckt. Der Dachverband hat diese Tatsache im Internet kundzumachen. Paragraph 348, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes nicht Gegenstand des Verfahrens ist, keine Vertragsänderung festgesetzt werden kann und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung durch den Dachverband zu erfolgen hat.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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