Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSchwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
1.Ziffer einsbei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2.Ziffer 2bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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