§ 205a ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 20, Ü. Art. IV Abs. 2) - 1.1.1961.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.2000

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 20, Ü. Art. IV Abs. 2) - 1.1.1961.

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