Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBesteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
(1a)Absatz eins aTritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.
(2)Absatz 2Den in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 2 lit. a und Z. 3 lit. b teilversicherten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 472 Abs. 3 erster Satz), fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.Den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Paragraph 472, Absatz 3, erster Satz), fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.
(3)Absatz 3Bei den im § 192 angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.
(4)Absatz 4Bei den in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.Bei den in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.
(5)Absatz 5In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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