Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k sowie Z 5 versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach Paragraph 14, oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und k sowie Ziffer 5, versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.
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