Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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