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(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden, | |||||||||
2. | die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen | |||||||||
3. | die Bereitschaftsräume. |
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden, | |||||||||
2. | die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen | |||||||||
3. | die Bereitschaftsräume. |
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.