§ 132 ASchG Vollziehung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 132.Paragraph 132,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
  3. 32.Ziffer 32im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012
§ 132.Paragraph 132,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
  3. 32.Ziffer 32im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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