§ 2 ArznUAVO

ArznUAVO - Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten.

(3) In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.

In Kraft seit 01.04.2006 bis 31.12.9999
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