Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.
(2)Absatz 2Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, auf alle arzneimittelartigen Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe berechtigt.
In Kraft seit 01.04.2006 bis 31.12.9999
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