Gesamte Rechtsvorschrift ArznUAVO

Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006

ArznUAVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ArznUAVO


(1) Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, auf alle arzneimittelartigen Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe berechtigt.

§ 2 ArznUAVO


(1) Die vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten.

(3) In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.

§ 3 ArznUAVO


Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006 (ArznUAVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006)
StF: BGBl. II Nr. 78/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 76a Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005, wird, hinsichtlich § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:

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