Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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