Entscheidungen zu § 93 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2005/6/30 8ObA13/05b

Entscheidungsgründe: Der 1952 geborene Kläger war ab 1973 bei der C***** AG (in der Folge immer: Dienstgeber) als Croupier beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses kam es öfters zu Problemen wegen mangelnder Dienstauffassung des Klägers, wie zB Zuspätkommen, mangelnde Dienstleistungsbereitschaft und Alkoholgenuss. In einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem örtlichen Direktor des Dienstgebers in Salzburg im Juni 1999, bei dem auch der Betriebsratsvorsitzende des Angestellten... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.06.2005

TE OGH 2001/2/15 8ObA182/00y

Entscheidungsgründe: Im Jahr 1945 wurde im Vorgängerunternehmen der nunmehrigen I***** GmbH eine Personalvertretung eingerichtet, für deren Kosten der damalige Dienstgeber aufkam. Von den Mitarbeitern wurde eine monatliche Personalvertretungsumlage von S 3,-- eingehoben. Die Personalvertretung hatte bis Mai 1994 Bestand. Für die I***** AG und die S***** AG, welche in der Folge je in eine GesmbH umgewandelt und verschmolzen wurden, wurde im Mai 1994 ein gemeinsamer Betriebsrat ge... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.02.2001

RS OGH 2001/2/15 8ObA182/00y, 8ObA13/05b

Norm: ArbVG §73ArbVG §74ArbVG §93
Rechtssatz: Auch Wohlfahrtsaktivitäten zugunsten in den Ruhestand getretener ehemaliger Arbeitnehmer und ihrer Angehöriger (Sterbekasse) sind dem Betriebsratsfonds zuzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 182/00y Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y Veröff: SZ 74/22 8 ObA 13/05b Entscheid... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.2001

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