Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFolgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1.Ziffer einsDie Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben;
2.Ziffer 2die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32 und 97 Abs. 2 sinngemäß.Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Absatz eins, kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten Paragraphen 32 und 97 Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 96, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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