§ 82 ArbVG Tätigkeitsdauer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wennVor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen aufgelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
    4. 4.Ziffer 4die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
    5. 5.Ziffer 5der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
    6. 6.Ziffer 6das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
  3. (3)Absatz 3die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
  4. (4)Absatz 4Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wiederaufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 63) gefaßt wurde undin dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 63,) gefaßt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  5. (5)Absatz 5Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist § 65 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 65, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 62a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 62b und 62c) sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 62 a,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 62 b und 62c) sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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