§ 268 ArbVG Begriffsbestimmungen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsUnter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. (3)Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.
  4. (4)Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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