Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsSofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise geltenSofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
1.Ziffer einsim Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
2.Ziffer 2im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
(2)Absatz 2Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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