Art. 2 ArbVG

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131a und 131e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“„ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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