§ 253 ArbVG Strafbestimmungen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und 4, 225 Abs. 2, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 231 Abs. 2, 235 Abs. 1, 250 Abs. 1 und 252 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3,, 216 Absatz 5,, 219 Absatz eins und 4, 225 Absatz 2,, 227 Absatz 3,, 228 Absatz 3,, 231 Absatz 2,, 235 Absatz eins,, 250 Absatz eins und 252 Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsder §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1, 227 Abs. 3, 228 Abs. 3, 235 Abs. 1 und 252 Abs. 4 die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3,, 216 Absatz 5,, 219 Absatz eins,, 227 Absatz 3,, 228 Absatz 3,, 235 Absatz eins und 252 Absatz 4, die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
    2. 2.Ziffer 2der §§ 219 Abs. 4 und 225 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;der Paragraphen 219, Absatz 4 und 225 Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium;
    3. 3.Ziffer 3des § 231 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 231 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung;des Paragraph 231, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 231, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung;
    4. 4.Ziffer 4des § 250 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaftdes Paragraph 250, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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