Entscheidungsgründe: I. 1. Der Oberste Gerichtshof beantragt, die Wortfolge "nur aus wichtigen Gründen, sonst" in §53 Abs2 fünfter Satz der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. 355, in eventu den gesamten fünften Satz der genannten Bestimmung gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben. 2. Der Antrag wird vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage gestellt: 2.1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsv... mehr lesen...
Index: 60 ARBEITSRECHT60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangArbVG §113, §114, §161 Abs1Betriebsrats-GeschäftsO 1974 §53 Abs2
Leitsatz: Gesetzwidrigkeit einer Regelung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 über die Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrates auf den Zentralbetriebsrat Rech... mehr lesen...