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I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten -– soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist -– für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
1. | Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, | |||||||||
2. | Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen; | |||||||||
3. | Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und |
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des II. Teiles unterliegen.
I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten -– soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist -– für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
1. | Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, | |||||||||
2. | Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen; | |||||||||
3. | Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und |
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des II. Teiles unterliegen.