§ 1 ArbIG

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:

1.

die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

4.

die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

5.

die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und

6.

die privaten Haushalte.

(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 20.01.1999 bis 30.06.2012

(1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:

1.

die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

4.

die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

5.

die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und

6.

die privaten Haushalte.

(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

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