§ 1 ArbIG Geltungsbereich

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
  2. (2)Absatz 2Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsdie der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
    3. 31.Ziffer 3einsdie der Aufsicht der VerkehrsLand-Arbeitsinspektion und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    4. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    5. 5.Ziffer 5die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    6. 6.Ziffer 6die privaten Haushalte.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    2. 5.Ziffer 5die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    3. 6.Ziffer 6die privaten Haushalte.
  3. (3)Absatz 3Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 20.01.1999 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
  2. (2)Absatz 2Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsdie der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
    3. 31.Ziffer 3einsdie der Aufsicht der VerkehrsLand-Arbeitsinspektion und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
    4. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    5. 5.Ziffer 5die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    6. 6.Ziffer 6die privaten Haushalte.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
    2. 5.Ziffer 5die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und
    3. 6.Ziffer 6die privaten Haushalte.
  3. (3)Absatz 3Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

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