§ 2 AoV

AoV - Augenoptik-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

In Kraft seit 29.01.2003 bis 31.12.9999
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