Gesamte Rechtsvorschrift AoV

Augenoptik-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

AoV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AoV


  1. 1.Ziffer einsZeugnisse über
    1. a)Litera adie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. b)Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. c)Litera cdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2.Ziffer 2Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und
    2. b)Litera beine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. 3.Ziffer 3Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und
    2. b)Litera bdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. c)Litera ceine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2 AoV


§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

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