§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und | |||||||||
b) | eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und | |||||||||
c) | die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder | |||||||||
2. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und | |||||||||
b) | eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder | |||||||||
3. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und | |||||||||
b) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und | |||||||||
c) | eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit. |
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